Was ist der Unterschied zwischen Fördermitgliedschaft und „ordentlicher“ Mitgliedschaft?

Der Verein unterscheidet zwischen Fördermitgliedschaften und sogenannten „Ordentlichen Mitgliedschaften“.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.

Fördermitglieder können natürliche Personen,  juristische Personen, Körperschaften sowie Personengesellschaften sein.
Die Fördermitglieder unterstützen allgemein die Ziele des Vereins durch Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages und auf Wunsch auch zusätzlich durch ihr persönliches Engagement.

Alle Personen, die Mitglied bei Anytime for Animals  e.V. werden, werden zunächst Fördermitglieder. Neben der Zahlung des monatlichen Mitgliedsbeitrages erwachsen aus ihrer Mitgliedschaft als Förderer keinerlei weitere Verpflichtungen. Sie haben kein Stimmrecht.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fördermitglieder zu einem späteren Zeitpunkt auch in den Kreis der stimmberechtigten „Ordentlichen Mitglieder“ aufgenommen werden. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die sich in besonderem Maße für die Ziele des Vereins engagieren. Ihnen obliegt es, durch kontinuierliche aktive Arbeit die Ziele des Vereins umzusetzen und weiterzuentwickeln, bzw. den Vorstand beratend zu unterstützen. Von ihnen und aus ihren Reihen wird auch der Vorstand des Vereins gewählt.

 

 

Satzung des Vereins Anytime for Animals e.V.



§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Anytime  for Animals“, er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ führen.

Der Verein hat seinen Sitz in 26629 Großefehn





§2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.



Die Hauptzwecke des Vereins sind:

  1. Unterstützung von Tierschutzorganisationen, – vereinen und Privatpersonen, die den Tierschutz fördern und aktiven Tierschutz leisten, in Deutschland und im Ausland, soweit diese als Hilfspersonen gem. § 57 Abs. 1 S. 2 AO tätig werden.

  2. die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen und zu unterstützenden Tiere, Kastrationen, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten- und Seuchen.

  3. die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere bei Partnervereinen im Ausland

  4. die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere

  5. Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. –organisationen.

  6. die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung vor Ort

  7. die Aufklärung über Tierseuchen- u. krankenheiten bei der Ausfuhr und Einfuhr von Tieren

  8. die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen





§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung . Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.





§4. Ersatz von Aufwendungen

Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Porto- und Telefonkosten. Über die Bewilligung  entscheidet der gesetzliche  Vorstand. Soweit  steuerliche  Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden.

Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.





§ 6 – Arten und Begründung einer Mitgliedschaft

1. Der Verein bietet zwei Arten von Mitgliedschaft an:
a. Vollmitgliedschaft
b. Fördermitgliedschaft


2. Vollmitgliedschaft:
a. Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder
juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen
bereit ist. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen.
b. Vollmitglieder sind stimmberechtigt.
c. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.


3. Fördermitgliedschaft:
Finanzielle Fördermitglieder
Mitglied des Vereins kann darüber hinaus auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins
finanziell zu unterstützen bereit ist. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
b. Finanzielle Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c. Finanzielle Fördermitglieder sind berechtigt, an Mitglieder-
versammlungen teilzunehmen.
d. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.



Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; die/der Antragsteller/in ist über die Entscheidung zu unterrichten.

Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins sowie durch den Tod. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung, zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Der Ausschluss ist nur bei Verstößen gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen zulässig. Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, innerhalb des Vereins wiederholt Unfrieden stiftet oder Forderungen des Vereins nicht nachkommt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet – nach Anhörung des Betroffenen – der gesetzliche Vorstand. Die Entscheidung kann auch der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Auch ist Berufung an die Mitgliederentscheidung möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag nicht entrichten, verlieren ihre Mitgliedschaft automatisch. Sie sind jedoch in der Schriftform in Verzug zu setzen.





§7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages steht im freien Ermessen jeden Mitgliedes, er beträgt jedoch mindestens 10 € im Monat, dies gilt für die Vollmitgliedschaft und für die Fördermitgliedschaft. Dieser Beitrag wird jeweils am 01. des Monats ohne besondere Aufforderung im Voraus fällig. Arbeitslose, Schwerbehinderte, Senioren, Schüler und Studenten zahlen einen um 50% geminderten Mindestmitgliedsbeitrag in Höhe von 5 Euro im Monat, ein Nachweis ist dem Verein vorzulegen.

Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten, bzw. fällig. Das Mitglied kann eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen.

Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Mitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden.

Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand Satzung des Vereins





§8 Organe

Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und einer stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählen die Mitglieder einen neuen Vorstand. Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vorstandsmitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses

  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung

  4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen

  5. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  7. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die/den erste/n Vorsitzende/n allein oder durch ein weiteres Vorstandmitglied vertreten.





§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird (je nach Bedarf, wenigstens jedoch alle zwei Jahre) durch den gesetzlichen Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder fernmündlich, per Telefax oder Email. Bei fernmündlicher Einladung wird die Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren ist zulässig.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten

– Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

– Wahl des Vorstands

– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

– Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen

– Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.





§11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder aufgelöst werden. In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten)

an einen in Deutschland anerkannten Tierschutzverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.